Während die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, ihren Zustand am fraglichen Abend zu sexuellen Zwecken ausgenutzt zu haben, entgegnet der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlicher Natur gewesen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 zur Beweislage, dass es sich um ein Vier-Augen-Delikt handle, bei dem sich die Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entgegenstünden.