Dieser erklärte sich als Teil ihres persönlichen Helfernetzes und in Anwendung des mit ihrem Therapeuten abgesprochenen Vorgehens bereit, sie zu besuchen und zu überwachen, worauf er zu ihr fuhr und in gegenseitigem Einverständnis die Nacht bei ihr verbrachte. Nachdem die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte gemeinsam zu Bett gegangen waren, kam es zu sexuellen Handlungen. Während die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, ihren Zustand am fraglichen Abend zu sexuellen Zwecken ausgenutzt zu haben, entgegnet der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlicher Natur gewesen.