2 3. 3.1 Der relevante Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Einstellungsverfügung (S. 2) entnehmen und wie folgt zusammenfassen: Nachdem die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte von ca. Herbst 2021 bis im Frühjahr 2023 eine Liebesbeziehung geführt hatten, kam es im Sommer 2023 nochmals zu einer vorübergehenden Annäherung mit sexuellen Kontakten. Danach hielten die beiden weiterhin freundschaftlichen Kontakt.