Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde der Fehler bezüglich der Verfügung vom 17. März 2025 betreffend die amtlich eingesetzte Rechtsbeiständin berichtigt und von der Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dem Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis gegeben. Zudem teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichte Rechtsanwältin D.________ ihre Kostennote ein.