Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2025 sei zu bestätigen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen und die Anwaltskosten des Beschuldigten seien gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme.