als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit Verfügung vom 17. März 2025 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ (recte: Rechtsanwältin D.________) als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.___