, am 10. März 2025 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung sei weiterzuführen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten beim zuständigen Regionalgericht Anklage wegen Schändung, begangen im Februar 2024 an der E.________ in F.________, zu erheben. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.