Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 111 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Schändung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 24. Februar 2025 (EO 24 7822) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (EO 24 7822) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Schändung ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts- anwältin D.________, am 10. März 2025 Beschwerde ein und beantragte, die Ver- fügung vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung sei weiterzuführen. Weiter sei die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten beim zuständigen Regionalgericht Anklage wegen Schändung, begangen im Februar 2024 an der E.________ in F.________, zu erheben. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizu- ordnen. Mit Verfügung vom 17. März 2025 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein Beschwerdeverfahren und gab dem Beschuldigten und der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ (recte: Rechtsanwältin D.________) als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschuldigte, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2025, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2025 sei zu bestätigen, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen und die Anwaltskosten des Beschuldigten seien gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. Mit Eingabe vom 11. April 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft innert erstreckter Frist auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde der Fehler bezüglich der Verfügung vom 17. März 2025 betreffend die amtlich eingesetzte Rechtsbeiständin berichtigt und von der Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dem Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis gegeben. Zudem teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 17. April 2025 reichte Rechtsanwältin D.________ ihre Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Der relevante Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Einstellungsverfügung (S. 2) entnehmen und wie folgt zusammenfassen: Nachdem die Beschwerdeführe- rin und der Beschuldigte von ca. Herbst 2021 bis im Frühjahr 2023 eine Liebesbe- ziehung geführt hatten, kam es im Sommer 2023 nochmals zu einer vorüberge- henden Annäherung mit sexuellen Kontakten. Danach hielten die beiden weiterhin freundschaftlichen Kontakt. Am fraglichen Abend im Februar 2024 hatte die Be- schwerdeführerin eine psychische Krise, wobei sie diesbezüglich eine einschlägige Vorgeschichte mit verschiedenen psychischen Krankheiten hat, und kontaktierte deshalb den Beschuldigten. Dieser erklärte sich als Teil ihres persönlichen Helfer- netzes und in Anwendung des mit ihrem Therapeuten abgesprochenen Vorgehens bereit, sie zu besuchen und zu überwachen, worauf er zu ihr fuhr und in gegensei- tigem Einverständnis die Nacht bei ihr verbrachte. Nachdem die Beschwerdeführe- rin und der Beschuldigte gemeinsam zu Bett gegangen waren, kam es zu sexuellen Handlungen. Während die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, ihren Zustand am fraglichen Abend zu sexuellen Zwecken ausgenutzt zu haben, entgeg- net der Beschuldigte, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlicher Natur ge- wesen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 zur Beweislage, dass es sich um ein Vier-Augen-Delikt handle, bei dem sich die Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entge- genstünden. Die Beschwerdeführerin habe das Tatgeschehen im Gegensatz zum Beschuldigten gar nicht wahrgenommen und auch betreffend das Rahmengesche- hen habe sie nur punktuelle Erinnerungen. Ihr Vorwurf basiere auf angeblichen Aussagen des Beschuldigten, welche gemacht zu haben dieser bestreite. Die schwammigen Aussagen der Beschwerdeführerin, welche an diesem Abend viel Alkohol in Kombination mit Beruhigungstabletten konsumiert habe und deren Erin- nerungen auch aufgrund psychischer Krankheiten unzuverlässig sein könnten, er- schienen dabei zumindest nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten. Dass die Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin Monate nach der Tat aufgrund ei- nes Zerwürfnisses mit dem Beschuldigten erfolgt sei, lasse das Motiv für ihre Aus- sagen zudem fraglich erscheinen. Zeugen oder objektive Beweismittel lägen nicht vor, Letzteres auch aufgrund der späten Anzeigeerstattung durch die Beschwerde- führerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin Textnachrichten-Unterhaltungen von ihrem Telefon gelöscht und die Indizienlage damit verschlechtert. Selbst wenn auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden könnte, wä- re immer noch unklar, inwiefern der Beschuldigte einen Vorsatz betreffend eine Schändung gehabt hätte. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe er zwar gesagt, er fühle sich, als ob er die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätte, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht an den genauen Wortlaut habe erinnern können und unterschiedliche Formulierungen genannt habe. Jedoch sei einerseits klar, dass der Beschuldigte das Wort Vergewaltigung nicht im Sinne der Definition des Strafgesetzbuches gemeint habe, zumal von keiner Seite Nötigungshandlun- gen behauptet worden seien. Andererseits sei festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich gesagt habe, er fühle sich, wie wenn er ein solche Delikt begangen hätte. Im gleichen Zusammenhang soll er gemäss Beschwerdeführerin zudem gesagt 3 haben, dass er mit dem Sex aufgehört habe, als er festgestellt habe, dass die Be- schwerdeführerin sozusagen bewusstlos gewesen sei. Dies spreche gerade nicht für den Vorsatz einer Schändung. Zusammenfassend hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich bei der gegebenen Beweislage nicht rechtsgenüglich beweisen las- se, dass der Beschuldigte überhaupt diese Sätze zur Beschwerdeführerin gesagt habe. Noch weniger lasse sich rechtsgenüglich beweisen, dass er in Kenntnis einer Urteilsunfähigkeit oder Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dieser Sex gehabt habe. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei sich seiner Aufgabe als Teil des Helfersystems der psychisch stark angeschla- genen Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien be- wusst gewesen. Entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung habe er klar Kenntnis vom Schwächezustand der Beschwerdeführerin und der Tatsache gehabt, dass es sich bei ihrem Anruf um einen Hilferuf in einer psychischen Aus- nahmesituation gehandelt habe. Dennoch sei es an diesem Abend nach dem Hilfe- ruf der Beschwerdeführerin unbestritten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Da- bei habe der Beschuldigte die Notsituation der Privatklägerin ausgenutzt und somit vorsätzlich gehandelt. Im Übrigen müsse aufgrund der erheblichen Alkoholintoxika- tion, des Medikamentenkonsums, des psychischen Gesundheitszustandes, der damit verbundenen Aktivierung des Helfernetzes und der Erinnerungslücken den fraglichen Abend betreffend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin am fraglichen Abend nicht mehr in der Lage gewesen sei, Entscheidungen be- treffend sexuelle Handlungen zu treffen oder sich gegen ungewollte sexuelle Hand- lungen zu wehren. Wie unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kön- ne, dass sich ein Sexualdelikt nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Des Weiteren macht die Beschwerde- führerin Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten geltend. Dabei handle es sich entgegen der Staatsanwaltschaft nicht lediglich um Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung. Es mache einen grossen Unterschied, ob ein Vorfall beschrieben werde, der während der Beziehung resp. während der Phase der Freundschaft-Plus geschehen sei, während denen naturgemäss davon ausge- gangen werden könne, dass es regelmässig zu Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen sei, oder ob ein Vorfall lange nach Beendigung der sexuellen Beziehung beschrieben werde. Vorliegend seien die Voraussetzungen, welche bei einer Verfahrenseinstellung erfüllt sein müssten, klarerweise nicht erfüllt. Gestützt auf die Aktenlage sei eine Verurteilung wahrscheinlicher oder mindestens genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch. 3.4 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf den in der Einstel- lungsverfügung korrekt wiedergegebenen Sachverhalt und die entsprechende anti- zipierte Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft. Weiter bringt er vor, sachverhalt- lich sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Handlungen, welche von ihr initiiert worden seien, einvernehmlich Sex mit dem Beschuldigten gewollt habe. Auch sei erstellt, dass der Beschuldigte mit den Handlungen aufgehört habe, als er gemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin eingeschlafen sei. Gerade die- ser Umstand zeige auf, dass er in keiner Weise Handlungen habe vornehmen wol- 4 len, die nicht im Einverständnis der Beschwerdeführerin gewesen seien. Damit sei der Tatbestand der Schändung, der Vorsatz bedinge, nicht gegeben. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustel- len ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staats- anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfest- stellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdi- gung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. Novem- ber 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 5 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3 und 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 4.2 Der Schändung nach Art. 191 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fas- sung) macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand un- fähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnli- chen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Wider- stand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alko- hol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung oder in der be- sonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl liegen (BGE 103 IV 165, 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgeho- ben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Be- wusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nicht vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 49 E. 7.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.2, 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 191 StGB). 5. 5.1 Mit den Parteien ist zunächst festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein typi- sches «Vier-Augen-Delikt» handelt, bei welchem keinerlei objektive Beweismittel oder Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen vorliegen. Entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeinstanz bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist bzw. ob ein Freispruch oder Schuldspruch derzeit wahrscheinlicher erscheint, primär auf die sich gegenüberstehenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschul- digten zu stützen. 5.2 Den amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin sowie der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung je zweimal befragt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Juni 2024 von der Polizei und am 23. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte am 9. Juli 2024 von der Polizei und ebenfalls am 23. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Bezüglich des Inhalts der jeweiligen Aussagen kann hierbei auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 verwiesen werden (S. 2 f. der Verfügung). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur sich aus den Aussagen ergebenden Beweislage (S. 4 ff. der Verfügung). 5.3 Mit der Staatanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die Tatnacht und das angeblich inkriminierende Kerngeschehen relativ präzise und konsistente Aussagen machen konnte (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 215- 6 237 und Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 61-84). Er schilderte detailliert den Ablauf der fraglichen Nacht von seiner Ankunft bei der Beschwerdeführerin bis zum Aufwachen am nächsten Morgen, konnte Aussagen zu den einzelnen vorge- nommenen sexuellen Handlungen machen, nannte auch Nebensächlichkeiten wie zum Beispiel die Kleidung, die die Parteien getragen haben sollen, und legte seine Gefühlslage dar, namentlich dass er genervt gewesen sei, als die Beschwerdefüh- rerin während des Geschlechtsverkehrs eingeschlafen sei (Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 231-235; Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 83 f.). Dass sich der Beschuldigte im Übrigen – gerade was die zeitliche Einordnung der fragli- chen Nacht betrifft – widersprüchlich äusserte, bringt die Beschwerdeführerin zwar zurecht vor und wird von der Staatsanwaltschaft ebenso bestätigt, vermag aller- dings an den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Kernge- schehen nichts zu ändern. 5.4 Die Beschwerdeführerin konnte demgegenüber zum Kerngeschehen keine Aussa- gen machen, was beim Vorwurf der Schändung allerdings bis zu einem gewissen Grad deliktsinhärent ist, dürfte die geforderte Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit regelmässig mit einem Zustand reduzierter oder aufgehobener Wahrnehmung wie Rausch, Schlaf, Bewusstlosigkeit oder schwere psychische Krise zusammenhän- gen. Auffallend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch zum Rahmenge- schehen ausserhalb des eigentlichen Tatgeschehens keine konsistenten Aussagen machen konnte und sich in Widersprüche verstrickte. Beispielsweise sagte sie zur Interaktion zwischen ihr und dem Beschuldigten am Morgen nach dem fraglichen Tatgeschehen zunächst aus, er habe weinend neben ihr gesessen und gesagt, er fühle sich, als ob er sie vergewaltigt hätte (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 164). Auf Nachfrage nach dem genauen Wortlaut und nach Konsultation einer Nachricht an eine Kollegin meinte sie, sie habe der Kollegin geschrieben: «är het brüelet und was ihm passiert isch duet ihm leid» (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 405). Auf erneute Nachfrage nach dem Wortlaut führte sie aus, die ganzen Tage darum herum seien ganz vernebelt, aber er habe gesagt: «Er fühle, als ob er mich vergewaltigt hat oder er habe mich vergewaltigt» (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 422-424). Auch in anderen Punkten, insbesondere was die Medikamentenein- nahme am Abend oder Grundsätzliches wie den Wochentag, an dem der Vorfall stattgefunden haben soll, oder die Uhrzeit des Eintreffens des Beschuldigten be- trifft, kann die Beschwerdeführerin entweder gar keine oder bloss widersprüchliche Angaben machen (vgl. dazu auch Einstellungsverfügung, S. 4). 5.5 Für die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens ist des Wei- teren relevant, ob neben den Aussagen weitere Umstände vorliegen, die einen Freispruch gegenüber einem Schuldspruch als wahrscheinlicher erscheinen las- sen. In diesem Zusammenhang würdigt die Staatsanwaltschaft zurecht, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Beschuldigten mehrere Monate nach dem strittigen Vorfall eine Strafanzeige gegen Letzteren ein- gereicht hat, was Fragen bezüglich ihrer Motivation aufwirft. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin anlasten lassen, dass sie die elektronische Kommunikation zwischen den Parteien, in welcher möglicherweise ein beweisrelevanter Austausch über die fragliche Nacht stattgefunden haben könnte, von ihrem Handy gelöscht und damit die Indizienlage gegen den Beschuldigten weiter verschlechtert hat. 7 5.6 Schliesslich ist für den Tatbestand der Schändung erforderlich, dass die Wider- stands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht, er also die Beeinträchtigung des Opfers ausnutzt, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2). In diesem Zu- sammenhang gab der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll, er habe den Ge- schlechtsverkehr unterbrochen, als er gemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin eingeschlafen sei (Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 234, 315; Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 83). Dies kann nicht widerlegt werden und spricht dage- gen, dass der Beschuldigte den Zustand der Beschwerdeführerin zu seinem Vorteil ausnutzen wollte, er mithin (eventual-)vorsätzlich gehandelt hatte. Bezeichnender- weise sagte die Beschwerdeführerin zu den möglichen Absichten des Besuchs des Beschuldigten bei ihr am fraglichen Abend selbst aus, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er einen Vorsatz gehabt habe. Sie glaube, er habe ihr helfen wollen (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 242). Im Übrigen fehlt ein Vorsatz auch hin- sichtlich einer allfälligen Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit nach Art. 193 StGB, womit offenbleiben kann, ob die psychische Krise der Beschwerdeführerin überhaupt als Notlage oder die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten als Abhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. 5.7 Im Ergebnis erweist sich die von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfü- gung vorgenommene Beweiswürdigung als zutreffend und ist nicht zu beanstan- den. Das behauptete strafbare Verhalten basiert letztlich einzig auf der von der Be- schwerdeführerin geschilderten angeblichen Aussage des Beschuldigten ihr ge- genüber nach der fraglichen Nacht, wobei sie zugibt, sich nicht genau an die dies- bezügliche Unterhaltung bzw. den Wortlaut zu erinnern. Auch wenn aus den über- einstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin hinsicht- lich der psychischen Notsituation, der Alkoholintoxikation und des Medikamenten- konsums der Beschwerdeführerin auf eine herabgesetzte Widerstandsfähigkeit ge- schlossen werden kann und es unbestritten ist, dass sexuelle Handlungen stattge- funden haben, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich weder das Vor- handensein einer Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB noch ein Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer Schändung rechtsgenüglich beweisen lässt. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Be- schwerdeführerin sowie der weiteren dargelegten Umstände ein Freispruch deut- lich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Schändung erweist sich damit als rechtmässig und die Be- schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Der unterliegenden Beschwerdeführerin wurde das Rechts zur unentgeltli- chen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 8 6.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Deren Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der ange- fochtenen Verfügung eingestellt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festzusetzen. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemer- kungen Anlass, so dass die durch den Kanton Bern zu entrichtende amtliche Ent- schädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Beschwerde- verfahren entsprechend auf CHF 779.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungs- pflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeistand gewährt. Rechtsanwältin D.________ hat mit Eingabe vom 17. April 2025 zwei Kostennoten eingereicht, ei- ne für das amtliche und eine für das volle Honorar, wobei hier diejenige mit dem amtlichen Honorar massgebend ist. Inhaltich gibt die von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass, womit die durch den Kanton Bern zu entrichtende amtliche Entschädigung für das Beschwer- deverfahren auf CHF 1'858.25 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt wird. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Auf die Festsetzung des vol- len Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung ver- zichtet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Rechtsanwältin B.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 779.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Rechtsanwältin D.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 1'858.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10 11