Dieses erweist sich als überhöht. So kann die Bedeutung der Streitsache nur als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema ist eng begrenzt und übersichtlich. Soweit die Straf- und Zivilklägerin betreffend, geht es lediglich um die Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO. Für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer knapp zweiseitigen Stellungnahme [inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite]