436 Abs. 1 StPO; siehe auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9 mit Hinweis). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV;