9 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Demgegenüber hat die Straf- und Zivilklägerin antragsgemäss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese ist durch den Beschwerdeführer zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO;