Auch die Höhe der zu bezahlenden Entschädigung wird oberinstanzlich nicht beanstandet. 4.5 Demnach hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO zu Recht zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'865.65 an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.