Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des gemäss Ziff. 1 a) eingestellten Teilvorwurfs kostenpflichtig wird und die Kostenfolge die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.2), muss er der Straf- und Zivilklägerin eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren bezahlen. Dass die von der Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der Frist gemäss Art 318 Abs. 1 StPO bzw. mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 geltend gemachten Aufwendungen nicht notwendig gewesen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch die Höhe der zu bezahlenden Entschädigung wird oberinstanzlich nicht beanstandet.