4.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung bezahlen müsse, zumal ihm kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verursachen des Verfahrens vorgeworfen werden könne, kann auf die Ausführungen in E. 3.3.2 und 3.3.3 hiervor verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des gemäss Ziff. 1 a) eingestellten Teilvorwurfs kostenpflichtig wird und die Kostenfolge die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.2), muss er der Straf- und Zivilklägerin eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren bezahlen.