433 Abs. 1 lit. b StP0 zur Bezahlung der Hälfte der geltend gemachten Entschädigungsforderung, ausmachend Fr. 1'865.65, zu verpflichten. Es ist vorgesehen, über die andere Hälfte der Entschädigungsforderung im Strafbefehlsverfahren nach Massgabe von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu befinden.