Aufgrund des detailliert ausgewiesenen Kostenverzeichnisses erscheinen namentlich der geltend gemachte Zeitaufwand und der Stundenansatz grundsätzlich nachvollziehbar und begründet, so dass die notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit der rechtlichen Vertretung im Strafverfahren ausgewiesen sind. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten im Zusammenhang mit der vorliegenden Teileinstellung, bei dem zwei (Beschimpfung und Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung) der insgesamt vier in Frage stehenden Tatvorwürfe eingestellt werden, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit.