___ unter Verweis auf Art. 433 StPO im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Schuldsprüche im Strafbefehlsverfahren sowie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Teileinstellung die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung an den Beschuldigten gemäss der von ihrem Anwalt eingereichten Honorarnote vom 9. Dezember 2024 (vgl. Eingabe Rechtanwalt D.________ vom 9. Dezember 2024, S. 3). Darin wird für die Vertretung der Privatklägerin im Strafverfahren gegen A.________ ein Zeitaufwand von 13.2 Stunden ausgewiesen.