4. 4.1 Weitergehend beanstandet der Beschwerdeführer, dass er bezüglich des gemäss Ziff. 1 a) eingestellten Teilvorwurfs zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'865.55 (inkl. Auslagen und MWST) an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet wurde (Ziff. 5 des Dispositivs). 4.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO). Ist die beschuldigte Person nach Art.