zum SpoFöG, BBl 2009 8189, S. 8239), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass die bei ihm gefundenen Dopingmittel im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eingezogen wurden, wird von ihm nicht bestritten. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. 3.4.3 Nach dem Gesagten durfte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den auf den Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dispositivs entfallenden Verfahrenskostenanteil von CHF 538.40 (Kosten der Analyse der Dopingmittel) gestützt auf Art.