Mit der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Besitz von Dopingmitteln unabhängig von der Strafbarkeit gegen die schweizerische Rechtsordnung verstösst, zumal der Gesetzgeber mit Möglichkeit der Einziehung im Verwaltungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes (SpFöG; SR 415.0) erreichen will, dass potenziell gefährliche Substanzen aus dem Verkehr gezogen werden und die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden eingeschränkt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, so namentlich auch die Botschaft