Es könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe das Verfahren diesbezüglich rechtswidrig oder schuldhaft veranlasst, weshalb ihm in diesem Zusammenhang auch keine Kosten auferlegt werden könnten. Mit der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Besitz von Dopingmitteln unabhängig von der Strafbarkeit gegen die schweizerische Rechtsordnung verstösst, zumal der Gesetzgeber mit Möglichkeit der Einziehung im Verwaltungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes (SpFöG;