3.4.2 Hiergegen wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, der Eigenkonsum von Dopingmitteln sei nicht verboten. Durch den blossen Besitz der Substanzen sowie den Gebrauch derselben zum Eigenkonsum habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gehandelt, so dass es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb er die Kosten für deren Analyse tragen müsse. Es könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe das Verfahren diesbezüglich rechtswidrig oder schuldhaft veranlasst, weshalb ihm in diesem Zusammenhang auch keine Kosten auferlegt werden könnten.