Unabhängig von der Strafbarkeit verstösst damit der Besitz von Dopingmitteln gegen die schweizerische Rechtsordnung, was sich im Übrigen im konkreten Fall auch dadurch zeigt, dass der Beschuldigte die Dopingmittel von einer Person erworben hat, welche sich dadurch ihrerseits strafbar gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Tatvorwurf des illegalen Waffenbesitzes, der überhaupt Anlass zur Hausdurchsuchung bildete, begründet war und deswegen der Erlass eines Strafbefehls beabsichtigt