Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass potenziell gefährliche Substanzen aus dem Verkehr gezogen werden und die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden eingeschränkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_528/2022, E. 3.2.). Unabhängig von der Strafbarkeit verstösst damit der Besitz von Dopingmitteln gegen die schweizerische Rechtsordnung, was sich im Übrigen im konkreten Fall auch dadurch zeigt, dass der Beschuldigte die Dopingmittel von einer Person erworben hat, welche sich dadurch ihrerseits strafbar gemacht hat.