Die Substanzen wurden in der Folge analysiert und von Doping Schweiz im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eingezogen. Der blosse Eigenkonsum der betreffenden Substanzen ist zwar nicht verboten, die Substanzen können aber unabhängig vom Verwendungszweck und von einem allfälligen Strafverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpFöG durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingezogen werden. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass potenziell gefährliche Substanzen aus dem Verkehr gezogen werden und die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden eingeschränkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_528/2022, E. 3.2.).