1 f) des Dispositivs entfallenden Kosten der Analyse der Dopingmittel in der Höhe von CHF 538.50 und der Verweigerung einer diesbezüglichen Entschädigung und Genugtuung geht aus der angefochtenen Verfügung sodann Folgendes hervor: Im Zusammenhang mit dem hier einzustellenden Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz wurde anlässlich einer wegen des Verdachts auf illegalen Waffenbesitz stattgefundenen Hausdurchsuchung beim Beschuldigten als Zufallsfund eine grössere Anzahl von unter das Sportförderungsgesetz fallenden Dopingmitteln aufgefunden, deren Handel verboten ist.