3.4 3.4.1 Zur Begründung der Auferlegung der auf den eingestellten Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dispositivs entfallenden Kosten der Analyse der Dopingmittel in der Höhe von CHF 538.50 und der Verweigerung einer diesbezüglichen Entschädigung und Genugtuung geht aus der angefochtenen Verfügung sodann Folgendes hervor: