gewürgt hat, verletzte er ihre körperliche Integrität (Art. 28 ZGB), was er sich in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfen lassen muss. 3.3.3 Da die Kosten seiner rechtsmedizinischen Untersuchung sowie derjenigen der Strafund Zivilklägerin von CHF 1'727.50 mit dem ihm zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen, durfte der diesbezügliche Verfahrenskostenanteil dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Darüber hinaus durfte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigern.