vgl. dazu auch den Vorhalt auf S. 1 Z. 6-10), was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Während die rechtsmedizinische Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin ergab, dass sie am Hals teilweise doppelkonturige und streifige Hautrötungen aufgewiesen hatte, welche mit einem Würgen vereinbar sind bzw. durch festen Druck mit den Fingern entstanden sein können, wurden beim Beschwerdeführer keine entsprechenden Befunde festgestellt (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019), was seine Aussagen nicht glaubhafter erscheinen lässt.