6 isches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019, S. 1). Erst im Rahmen der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person gab er zufolge des Vorhalts der Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin an, sie hätten sich beide gegenseitig gewürgt (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 8. Mai 2019, S. 2 Z. 52-55; vgl. dazu auch den Vorhalt auf S. 1 Z. 6-10), was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.