_ vom 18. Dezember 2024, S. 2). Damit steht fest, dass beim Vorfall auch zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter (Eigentum sowie psychische und physische Integrität) der Straf- und Zivilklägerin verletzt wurden, womit der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens bezüglich des gemäss Ziff. 1 a) eingestellten Teilvorwurfs in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst hat.