28 ZGB) verletzt hat, setzt er sich indes nicht auseinander. Mit der Staatsanwaltschaft steht nicht nur fest, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Eintreffen der Polizei nicht nur Verletzungen aufgewiesen hat, welche ihr – wenn auch einvernehmlich – durch den Beschwerdeführer zugefügt worden waren, sondern und entscheidend ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sich während des Vorfalls angeschrien hatten, es zu einer «Rangelei» gekommen war, wobei ihr Mobiltelefon zu Boden gefallen war und demoliert wurde (vgl. dazu die polizeiliche Ein-