Mit der korrekten Begründung der Staatsanwaltschaft, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss, die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft mit seinem Verhalten verursacht zu haben, in dem er auch zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter der Strafund Zivilklägerin wie deren Eigentum (Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) sowie ihre körperliche und psychische Integrität (Art. 28 ZGB) verletzt hat, setzt er sich indes nicht auseinander.