Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Beschimpfungen und Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung eingestellt, weil ihm gerade kein (straf-)rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden könne. Mit der korrekten Begründung der Staatsanwaltschaft, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss, die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft mit seinem Verhalten verursacht zu haben, in dem er auch zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter der Strafund Zivilklägerin wie deren Eigentum (Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB;