3.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Straf- und Zivilklägerin und er sich beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegenseitig geschlagen hätten. Dass er die Straf- und Zivilklägerin nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch einmal geschlagen habe, habe er stets bestritten. Allfällige Schläge nach dem Akt hätten ihm nicht nachgewiesen werden können. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Beschimpfungen und Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung eingestellt, weil ihm gerade kein (straf-)rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden könne.