3.3 3.3.1 Dass der auf den eingestellten Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 a) des Dispositivs entfallende Verfahrenskostenanteil von CHF 1'727.50 (Auslagen für die Kosten der rechtsmedizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklägerin) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm insoweit weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten ist, begründet die Vorinstanz wie folgt: Beim Vorfall vom 8. Mai 2019 benachrichtigte eine Nachbarin die Polizei, nachdem mehrere Nachbarn und Passanten aufgrund lauten Lärms und Hilferufen von Frau C._____