Die Annahme eines Anwendungsfalles von Art. 426 Abs. 2 StPO verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn die beschuldigte Person zwar nicht verurteilt, wohl aber geständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3;