3 des Dispositivs]). Des Weiteren beanstandet er, dass ihm bezüglich der eingestellten Tatvorwürfe weder eine Entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Verteidigungskosten noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde (Ziff. 4 des Dispositivs). Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2) wird nachstehend nur noch zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der eingestellten Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1 a) und f) des Dispositivs