3. 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Auferlegung eines Anteils der Verfahrenskosten (Auslagen für die Kosten der rechtsmedizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklägerin von CHF 1'727.50 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 a) des Dispositivs sowie Kosten der chemischen Analyse der Dopingmittel im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dispositivs von CHF 538.40 [Ziff. 3 des Dispositivs]).