zu den rechtlichen Grundlagen, namentlich zum Geständnis, siehe E. 3.2 hiernach). Auch die den eingestellten Tatvorwürfen gemäss Ziff. 1 d) und e) des Dispositivs zugrundeliegenden Sachverhalte werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. dazu die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2024, S. 3; zu den rechtlichen Grundlagen, namentlich zum Geständnis, siehe E. 3.2 hiernach). Entsprechend wurden ihm auch diesbezüglich zu Recht keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.