zu den rechtlichen Grundlagen siehe E. 3.2 hiernach), so dass ihm zu Recht keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden. Was den eingestellten Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 c) des Dispositivs anbelangt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, den Vorfall durch missbräuchliches Hupen initiiert und den Geschädigten danach tätlich angegangen und beschimpft zu haben (vgl. dazu die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2024, S. 2-3; zu den rechtlichen Grundlagen, namentlich zum Geständnis, siehe E. 3.2 hiernach).