1 b) des Dispositivs zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anerkannt hat, E.________ unabsichtlich zu Fall gebracht zu haben, womit er ihre physische Integrität verletzt und die Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst hat (vgl. dazu auch die Eingabe von Rechtsanwalt Kaufmann vom 8. Juli 2021 betreffend Rückzug der Straf- und Zivilklage von E.________; zu den rechtlichen Grundlagen siehe E. 3.2 hiernach), so dass ihm zu Recht keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden.