3 in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 2.3 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des eingestellten Teilvorwurfs gemäss Ziff. 1 b) des Dispositivs zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anerkannt hat, E.________