Auf die frist- und – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingestellten Tatvorwürfen sowohl eine Entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Verteidigungskosten als auch eine Genugtuung verlangt, ist festzustellen, dass er hinsichtlich der gemäss Ziff. 1 b) bis e) eingestellten Teilvorwürfe nicht begründet, weshalb er die Einleitung des Verfahrens diesbezüglich nicht rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO bewirkt haben soll.