Am 27. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Erstreckung der Frist beantragte auch die Straf- und Zivilklägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird.