2 Eventualiter Die Ziffern 3, 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland seien aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung dieser drei Ziffern an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge