Diese Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Februar 2025 sei aufzuheben, und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen für seine persönlichen Nachteile aus dem Verfahren sowie für dessen Verteidigungskosten zu Lasten des Kantons Bern zuzusprechen. 3. Ziffer 5 der Verfügung vom 18. Februar 2025 sei aufzuheben, und es gerichtlich festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C.________ keine Entschädigung für die eingestellten Tatvorwürfe schuldet.