5 des Dispositivs). Am 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Ziffer 3 der Verfügung vom 18. Februar 2025 sei aufzuheben, und es sei gerichtlich festzustellen, dass der beschuldigten Person aus den eingestellten Sachverhalten keinerlei Verfahrenskosten entstehen. Diese Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.