1 f) des Dispositivs. Zudem wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausgerichtet werden (Ziff. 4 des Dispositivs) und er der Straf- und Zivilklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'865.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat (Ziff. 5 des Dispositivs).