1 f) des Dispositivs), ein. Die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2 des Dispositivs). Weitergehend wurde dem Beschwerdeführer mit Ziff. 3 des Dispositivs ein Verfahrenskostenanteil von CHF 2'266.00 auferlegt (sich zusammensetzend aus den Auslagen für die Kosten der rechtsmedizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und der Strafund Zivilklägerin von CHF 1'727.50 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 a) des Dispositivs sowie den Kosten der chemischen Analyse der Dopingmittel von CHF 538.50 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dispositivs.